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Artikel 10 - Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (UnBefG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1979 BGBl. I S. 989; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.1983 BGBl. I S. 1532
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 871-3 Eingliederung Behinderter
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Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.