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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes (HStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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