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Artikel 2 - Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (EZigJuSchG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 JArbSchG § 22, § 31, § 58

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird wie folgt geändert: 2)

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter „der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" durch das Wort „Biostoffverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind."

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2)
Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).
---

2.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren" die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse."

3.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Verbindung mit Absatz 1" gestrichen.

b)
In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3," eingefügt und werden die Wörter „für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren" durch die Wörter „ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EZigJuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZigJuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird die Angabe ...