Auf Grund des §
16 Satz 1 Nummer 2, des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie des §
48 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
---
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, und der Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die
Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel
5 Absatz 22 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Abfall" durch das Wort „Abfällen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen."
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des §
48 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten."
- c)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Einleitung wird wie folgt gefasst:
„Einleitung:
- 1.
- Begriffsbestimmungen
Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.1
- gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) erfüllt;
- 1.2
- Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
- 1.3
- polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);
- 1.4
- Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
- 1.5
- Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall umwandeln;
- 1.6
- Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
- 1.7
- teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;
- 2.
- Bewertung und Einstufung
- 2.1
- Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen
Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.
- 2.2
- Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle
Für die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:
- 2.2.1
- Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrankheiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.
- 2.2.2
- Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder - sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt - anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.
- 2.2.3
- Abfälle, bei denen mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Konzentrationsgrenzen für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft.
- 2.2.4
- Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegierungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
- 2.2.5
- Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:
2.2.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,
2.2.5.2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.
- 2.2.6
- Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.
- 2.2.7
- Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert ≤ 2 oder einem pH-Wert ≥ 11,5 Indizwirkung zu.
- 3.
- Abfallverzeichnis
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.
Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart zuzuordnen:
- 3.1
- Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer bestimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
- 3.2
- Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
- 3.3
- Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
- 3.4
- Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht."
- b)
- Der Index wird wie folgt gefasst:
„Index Kapitel des Abfallverzeichnisses
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen".
- c)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 01 03 09 wird durch den folgenden Eintrag ersetzt:
„01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen |
01 03 10* | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle". |
-
- d)
- Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 08 werden die Wörter „Silizium und Siliziumverbindungen" durch die Wörter „Silicium und Siliciumverbindungen" ersetzt.
- e)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 06 08 02* wird wie folgt gefasst:
„06 08 02* | Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten". |
-
- f)
- Der Eintrag für die Abfallgruppe 06 09 wird wie folgt gefasst:
„06 09 | Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie". |
-
- g)
- Dem Eintrag für den Abfallschlüssel 06 09 03* werden die Wörter „oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind" angefügt.
- h)
- Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 10 wird nach dem Wort „Chemikalien" ein Komma eingefügt.
- i)
- Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 13 werden die Wörter „anorganischen chemischen" durch das Wort „anorganisch-chemischen" ersetzt.
- j)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 07 02 16* wird wie folgt gefasst:
„07 02 16* | Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten". |
-
- k)
- Im Eintrag für das Kapitel 08 werden nach dem Wort „aus" die Wörter „Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung" eingefügt und das Wort „HZVA" durch das Wort „(HZVA)" ersetzt.
- l)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 08 01 13* und für den Abfallschlüssel 08 01 14 werden jeweils die Wörter „Farb- oder Lackschlämme" durch die Wörter „Farb- und Lackschlämme" ersetzt.
- m)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 02 08 wird vor dem Wort „Abfälle" das Wort „feste" eingefügt.
- n)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 18 wird das Wort „Kohlenstoffe" durch das Wort „Kohlenstoff" ersetzt.
- o)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 22 wird vor dem Wort „Teilchen" das Wort „andere" eingefügt.
- p)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 10 08 13 wird wie folgt gefasst:
„10 08 13 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen". |
-
- q)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 09 12 und für den Abfallschlüssel 10 10 12 wird jeweils vor dem Wort „Teilchen" das Wort „andere" eingefügt.
- r)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 11 11* wird das Wort „Elektronenstrahlröhren" durch das Wort „Kathodenstrahlröhren" ersetzt.
- s)
- Im Eintrag für das Kapitel 11 wird das Wort „Nichteisen-Hydrometallurgie" durch das Wort „Nichteisenhydrometallurgie" ersetzt.
- t)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 12 01 02 wird das Wort „-teile" durch das Wort „-teilchen" ersetzt.
- u)
- Der Eintrag für das Kapitel 13 wird wie folgt gefasst:
„13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)". |
-
- v)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 13 01 01* wird die Fußnote zum Wort „PCB" gestrichen.
- w)
- Der Eintrag für das Kapitel 14 wird wie folgt gefasst:
„14 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)". |
-
- x)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 14 06 01* wird wie folgt gefasst:
„14 06 01* | Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW". |
-
- y)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 01 08* und für den Abfallschlüssel 16 01 09* wird jeweils das Wort „Bestandteile" durch das Wort „Bauteile" ersetzt.
- z)
- Der Eintrag für die Abfallgruppe 16 02 wird wie folgt gefasst:
„16 02 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile". |
-
- za)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 11* wird wie folgt gefasst:
„16 02 11* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten". |
-
- zb)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 13* und der Fußnote zu den Wörtern „gefährliche Bestandteile" sowie in den Einträgen für die Abfallschlüssel 16 02 15* und 16 02 16 wird jeweils das Wort „Bestandteile" durch das Wort „Bauteile" ersetzt.
- zc)
- Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 06 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 07* eingefügt:
„16 03 07* | metallisches Quecksilber". |
-
- zd)
- In Abfallschlüssel 16 04 01* wird das Wort „Munition" durch das Wort „Munitionsabfälle" ersetzt.
- ze)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 08 02* wird die Fußnote zum Wort „Übergangsmetalle" gestrichen.
- zf)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 11 04 wird vor dem Wort „Auskleidungen" das Wort „andere" eingefügt.
- zg)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 17 01 03 werden das Komma und das Wort „Ziegel" gestrichen.
- zh)
- Im Eintrag für die Gruppe 19 03 wird die Fußnote zum Wort „Abfälle" gestrichen.
- zi)
- Im Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 04* werden die Wörter „, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen" angefügt und die Fußnote zum Wort „stabilisierte" gestrichen.
- zj)
- Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 07 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 08* eingefügt:
„19 03 08* | teilweise stabilisiertes Quecksilber". |
-
- zk)
- Der Eintrag für den Abfallschlüssel 19 08 13* wird wie folgt gefasst:
„19 08 13* | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten". |
Die
Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel
7 der Verordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv, brandfördernd, entzündbar oder ätzend eingestuft werden,".
- 2.
- In Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Nummer 13 wird die Angabe „Oktober 2009" durch die Angabe „August 2015" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. März 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks