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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (AsylVfBeschlG II k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. März 2016 AsylbLG § 3, § 11, AsylbLGBek 2016 Bekanntmachung
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für- 1.
- alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,
- 2.
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro,
- 3.
- weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro,
- 4.
- sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro,
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro,
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro."
- 2.
- Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes anstelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern
- 1.
- die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
- 2.
- der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und
- 3.
- der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.
- 1.
- für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und
- 2.
- für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AsylVfBeschlG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylVfBeschlG II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016
B. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1793
Bekanntmachung AsylbLGBek 2016 (vom 17.03.2016)
... --- *) Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG wurde zwischenzeitlich durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert. Seitdem gelten wieder die dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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