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Änderung § 38 GasNZV vom 23.10.2008

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§ 38 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 38 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Messung


(Text alte Fassung)

(1) Der Messstellenbetreiber nimmt die Messung von Gasmengen vor.

(2)
Die Messung erfolgt durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie gegebenenfalls durch stündliche registrierende Leistungsmessung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die Lastprofile gelten.

(3) Im Fall einer Vereinbarung
nach § 21b Abs. 2 oder 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Zählwerte zu bestimmten Stichtagen elektronisch zu übermitteln. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.

(Text neue Fassung)

Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.