§ 2 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)

V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449 (Nr. 12)
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 7831-14-3 Tierseuchenbekämpfung

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und

2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.



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