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Anlage 1 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)

V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449 (Nr. 12)
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 7831-14-3 Tierseuchenbekämpfung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1


1.
Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).

2.
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Teil 2


Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

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Zitierungen von Anlage 1 WvGeflpestMonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WvGeflpestMonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WvGeflpestMonV Monitoring
... gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten. (3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden ...
§ 2 WvGeflpestMonV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und  ...