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Anlage 1 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 1
- 1.
- Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).
- 2.
- Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Teil 2
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
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Zitierungen von Anlage 1 WvGeflpestMonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WvGeflpestMonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WvGeflpestMonV Monitoring
... gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten. (3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden ...
§ 2 WvGeflpestMonV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und ...
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