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Anlage 2 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Land | Mindestprobenzahl |
Baden-Württemberg | 170 |
Bayern | 750 |
Brandenburg | 100 |
Hamburg | 100 |
Hessen | 110 |
Mecklenburg-Vorpommern | 90 |
Niedersachsen | 750 |
Nordrhein-Westfalen | 750 |
Rheinland-Pfalz | 60 |
Sachsen | 70 |
Sachsen-Anhalt | 50 |
Schleswig-Holstein | 450 |
Thüringen | 50 |
Zitierungen von Anlage 2 WvGeflpestMonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WvGeflpestMonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WvGeflpestMonV Monitoring
... der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom ...
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