Start
>
WvGeflpestMonV
>
Anlage 2
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
Anlage 2 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)
V. v. 08.03.2016
BGBl. I S. 449
(
Nr. 12
)
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 7831-14-3
Tierseuchenbekämpfung
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Anlage 1
←
Anlage 2 (zu §
1
Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Land
Mindestprobenzahl
Baden-Württemberg
170
Bayern
750
Brandenburg
100
Hamburg
100
Hessen
110
Mecklenburg-Vorpommern
90
Niedersachsen
750
Nordrhein-Westfalen
750
Rheinland-Pfalz
60
Sachsen
70
Sachsen-Anhalt
50
Schleswig-Holstein
450
Thüringen
50
Anlage 1
←
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
Anlage 2 WvGeflpestMonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WvGeflpestMonV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 WvGeflpestMonV Monitoring
... der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage
2.
Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in WvGeflpestMonV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/11960/a197394.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed