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Anlage 2 - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)

V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449 (Nr. 12)
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 7831-14-3 Tierseuchenbekämpfung

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

LandMindestprobenzahl
Baden-Württemberg170
Bayern750
Brandenburg100
Hamburg100
Hessen110
Mecklenburg-Vorpommern90
Niedersachsen750
Nordrhein-Westfalen750
Rheinland-Pfalz60
Sachsen70
Sachsen-Anhalt50
Schleswig-Holstein450
Thüringen50




 

Zitierungen von Anlage 2 WvGeflpestMonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WvGeflpestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WvGeflpestMonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WvGeflpestMonV Monitoring
... der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom ...