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Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes (InVeKoSVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 9a Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

-
des § 9 Absatz 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. März 2016 InVeKoSV § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11a (neu), § 13a (neu), § 15, § 16, § 17, § 35

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„(3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist.

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen."

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:

1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform,

2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,

3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,

4.
Anschrift,

5.
Betriebsnummer,

6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers,

7.
das zuständige Finanzamt,

8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, müssen sich die nach den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätzlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben.

(1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen. Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben."

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber und alle verbundenen Unternehmen für das Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreitet."

c)
Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem Antrag angibt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt und dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, in seinem Sammelantrag anzugeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt. Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind

1.
soweit der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist

a)
die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder

b)
eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

2.
soweit der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen.

Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen.

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3 sind nicht erforderlich, wenn

1.
der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne des Absatzes 9 verbundene Unternehmen für das Vorjahr insgesamt lediglich Direktzahlungen erhalten haben, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder

2.
die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind.

Die Landesstellen können die Vorlage der nach Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.

(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1.
über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2.
das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3.
über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."

4.
In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleitenden Satzteil das Wort „Antrag" durch das Wort „Sammelantrag" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „anzugeben" die Wörter „im Sammelantrag" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

6.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

(1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt.

(2) In dem Antrag ist anzugeben:

1.
Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten,

2.
Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen,

3.
eine Begründung für den Änderungsantrag.

Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.

(3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn

1.
der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist,

2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,

3.
die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt werden und

4.
durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.

(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.

(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen."

7.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb."

8.
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird am Ende das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
und die Betriebsnummer anzugeben,".

9.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Tatsache, ob

a)
organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder

b)
organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist,

bezogen oder verwendet werden."

10.
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden."

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) § 7 Absatz 3 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.

(3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016 und 2017 nicht angewendet werden für die Flächen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben worden sind.

(4) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 7 Absatz 3 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 7 Absatz 3 bezeichneten Flächen erlassen.

(5) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Absatz 4 nicht anzuwenden ist.

(6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt."


Artikel 2 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. März 2016 InVeKoSDG Anlage

Die Nummer 1 der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geburtsdatum" die Wörter „und Geburtsort" eingefügt.

2.
In Buchstabe r wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

3.
Folgende Buchstaben s und t werden angefügt:

„s)
ist der Antragsteller eine juristische Person Gründungsdatum und Gründungsort sowie Name und Anschrift der natürlichen Personen, die Gesellschafter des Antragstellers sind,

t)
Name und Anschrift der vom Antragsteller bevollmächtigten Personen."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. März 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt