Tools:
Update via:
Änderung § 8 LSV vom 14.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. LSVÄndV am 14. Juni 2017 und Änderungshistorie der LSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung | § 8 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 8 Übergangsregelungen |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. (3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11962/al0-61466.htm