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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
§ 1 - IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung (IfSGMeldAnpV)
V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2126-13-7 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2126-13-7 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridiumdifficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
- 1.
- der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
- 2.
- der Erkrankte zur Behandlung der Clostridiumdifficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
- 3.
- ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
- 4.
- der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11971/a197503.htm