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§ 4 - Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAEinrG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518, 549 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnung nach Absatz 3.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht, festzulegen. 2Die Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. 3Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Verfahren der Beschlusskammern sowie des Fachbeirats in der Abschlussprüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 3Das schließt insbesondere auch Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.
Text in der Fassung des Artikels 22 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 22 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 APAEinrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APAEinrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Sonstige
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der WirtschaftsprüferprüfungsverordnungV. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 22 FISG Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 19. ... folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung". 2. Folgender ...
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