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§ 7 - Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAEinrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518, 549 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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§ 7 Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission



1Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufgelöst. 2Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind abberufen.

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