Änderung § 2 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27.06.2020

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende


(1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.

 



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