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Artikel 5 - Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)

Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 EGHGB Artikel 25, Artikel 78 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach § 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss."

2.
Folgender Vierzigster Abschnitt wird angefügt:

„Vierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz

Artikel 78

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist."

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Zitierungen von Artikel 5 APAReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 APAReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APAReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 2 AReG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ...