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Artikel 6 - Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)

Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 WpHG § 37r

In § 37r Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferkammer" durch die Wörter „der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 APAReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 APAReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APAReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 3 AReG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ...