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Artikel 9 - Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
Artikel 9 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 58 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen."
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Zitierungen von Artikel 9 APAReG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 APAReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APAReG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 36 EURLHuGBUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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