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Artikel 11 - Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
Artikel 11 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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