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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Markengesetzes



Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

 
b)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".

e)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

f)
In der Angabe zu § 138 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".

h)
In der Angabe zu § 150 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

i)
Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte

§ 158 Übergangsvorschriften".

2.
§ 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

„7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,

8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,".

3.
In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Eintragungshindernis" durch das Wort „Schutzhindernis" ersetzt.

4.
In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eintragungshindernisse" durch das Wort „Schutzhindernisse" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen."

6.
§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen."

7.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".

b)
Satz 1 wird Absatz 1.

c)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist."

8.
In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt.

9.
§ 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

10.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „nach Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt.

12.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

13.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)" durch die Angabe „(§ 41 Absatz 2)" ersetzt.

15.
In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt.

16.
In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz 1" ersetzt.

17.
In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

18.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Patentamt" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter „im Markenblatt" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im Markenblatt" gestrichen und werden die Wörter „beim Patentamt" durch die Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter „im Markenblatt" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „im Markenblatt" gestrichen.

g)
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation."

19.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgenommen wird."

20.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

21.
In § 133 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

22.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

23.
In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

24.
In der Überschrift von § 138 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

25.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

26.
§ 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter „einen eingetragenen Namen" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter „einen eingetragenen Namen" und wird das Wort „sie" durch das Wort „ihn" ersetzt.

27.
In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.

28.
§ 150 wird wie folgt gefasst:

„§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

29.
In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

30.
Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben.

31.
§ 162 wird § 156 und wie folgt gefasst:

„§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist."

32.
§ 163 wird § 157.

33.
§ 165 wird § 158.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DesignGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die ...
 
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