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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 HalblSchG § 4, § 9

Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 bis 4)" durch die Wörter „sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4)" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 12 ReRaG Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
... 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a ...