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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 10 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 DPMAV § 1, § 6, § 8, mWv. 1. Oktober 2016 § 20, § 21

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Empfangsbescheinigung" durch das Wort „Empfangsbestätigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

 
b)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder die Präsidentin" eingefügt.

4.
In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Empfangsbescheinigung" durch das Wort „Empfangsbestätigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

5.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

(1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt", am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt" in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle."

6.
Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DesignGuaÄndG Inkrafttreten
... 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Eingangsformel PatVuaÄndV
...  jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Gesetzes über ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Eingangsformel PatVuaÄndV *
... ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: ---  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 DPMAVuaÄndV Änderung der DPMA-Verordnung
... DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz ...