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Artikel 13 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 PatKostG § 3, § 5, Anlage

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist."

2.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten" gestrichen.

3.
Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336.100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900
336.150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) 120
336.200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 120
336.250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 200
336.300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) 120".


 
b)
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind".

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„5. Designs nach dem Haager Abkommen
 Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)  
345.100 für jede Anmeldung
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
25".




 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 159 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung (vom 14.01.2019)
... 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird ...