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Änderung § 15 TabakerzG vom 01.01.2021
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§ 15 TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 15 TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | |
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden 1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und 2. wenn die Packungen und Außenverpackungen | |
(Text alte Fassung) a) mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind, | (Text neue Fassung) a) von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind, |
b) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf aa) Aufmachung und Gestaltung und bb) produktspezifische Angaben und Hinweise. | |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, |
1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln, 2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln, 3. für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an a) Aufmachung und Gestaltung und b) produktspezifische Angaben und Hinweise, 4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind. |
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