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Änderung § 43 TabakerzG vom 01.01.2023
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§ 43 TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 43 TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen | |
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern. (3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. 2 Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. | (Text neue Fassung) |
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