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Änderung § 10 TabakerzG vom 22.07.2023
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§ 10 TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2023 geltenden Fassung | § 10 TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Kenntlichmachung | |
(1) 1 Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, |
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen, 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind. |
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