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Änderung § 23 TabakerzG vom 22.07.2023

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§ 23 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2023 geltenden Fassung
§ 23 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,

a) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,

b) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,

c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren für die Zulassung zu regeln,

d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,

e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,

f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure

aa) der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,

bb) Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen,

cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,

dd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben

und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln;

2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzuschreiben,

a) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,

b) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach

1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder

2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f

erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.



(heute geltende Fassung)