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Änderung § 3 TabakerzG vom 01.05.2019
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§ 3 TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 3 TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verantwortliche Personen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. 2 Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsakteure besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. 2 Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich. |
(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt. |
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