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Synopse aller Änderungen des TabakerzG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 96 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabakerzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 96 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bestrahlung


(1) Es ist verboten,

1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,

2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und,

2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,

1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;

2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;

3. die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken;

4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;

5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;

6. vorzuschreiben, dass

a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,

b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich zu machen ist,

sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.

(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.