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Synopse aller Änderungen des TabakerzG am 13.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2024 durch Artikel 3 des TierGesBußGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabakerzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2024 geltenden Fassung
TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
    § 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
    § 3 Verantwortliche Personen
Abschnitt 2 Tabakerzeugnisse
    § 4 Emissionswerte
    § 5 Inhaltsstoffe
    § 6 Warnhinweise und Verpackung
    § 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
    § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
    § 7b Verordnungsermächtigungen
    § 8 Bestrahlung
    § 9 Pflanzenschutzmittel
    § 10 Kenntlichmachung
    § 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
    § 12 Neuartige Tabakerzeugnisse
Abschnitt 3 Verwandte Erzeugnisse
    § 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
    § 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    § 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
    § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    § 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
    § 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
    § 20a Verbot der Außenwerbung
    § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
    § 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
    § 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
    § 23 Ermächtigungen
Abschnitt 5 Bedarfsgegenstände
    § 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
    § 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
    § 26 Ermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung
    § 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 27a Durchführung der Überwachung
    § 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
    § 29 Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
    § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 33 Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 34 Strafvorschriften
    § 35 Bußgeldvorschriften
    § 36 Einziehung
    § 37 Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
    § 39 Zulassung von Ausnahmen
    § 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 41 Vorübergehende Verbringungsverbote
    § 42 Ausfuhr
    § 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
    § 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
    § 45 Übertragung von Ermächtigungen
    § 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
    § 47 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a (neu)




§ 27a Durchführung der Überwachung


vorherige Änderung

 


1 Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,

2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,

3. Vorschriften zu erlassen über die

a) Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,

b) fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen

zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. 4 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.