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Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen (BioKrQAÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung,
- -
- des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Nummer 16 und Absatz 3 in Verbindung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- -
- des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, von denen Nummer 11a Satzteil vor Buchstabe a zuletzt durch Artikel 239 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sowie
- -
- des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 239 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2016 36. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, Anlage
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 7 Bagatellgrenze
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Tierische Fette und Öle
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen". - 2.
- In § 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nicht beantragt" die Wörter „oder nicht gewährt" eingefügt und die Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung." - b)
- Es werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Prüfverfahren" gestrichen.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 37b Satz 3" wird durch die Angabe „§ 37b Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- Nach den Wörtern „vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849)" werden die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist," eingefügt.
- cc)
- Die Wörter „und Prüfverfahren" werden gestrichen.
- c)
- In Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 7.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen." - 8.
- Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt:
„§ 7 Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
§ 8 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 9 Tierische Fette und Öle(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.(2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.(4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergärung- 1.
- von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder
- 2.
- von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung
- 9.
- Der bisherige § 15 wird § 10.
- 10.
- § 16 wird aufgehoben.
- 11.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
„Energieerzeugnis | Normparameter |
Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - | Dichte bei 15 Grad Celsius Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Magnesiumgehalt Calciumgehalt Jodzahl". |
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen B. v. 1. Juni 2016 BGBl. I S. 1318 m.W.v. 9. April 2016
Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2016 Biokraft-NachV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 23, § 24, § 26, § 41, § 43, § 55, § 57, § 58, § 60, § 64, § 65, § 66, § 70, § 71, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 334 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Treibhausgasminderung". - b)
- Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen". - d)
- Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)". - e)
- Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen.
- f)
- Die Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3): Methode zur Berechnung der Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4): Standardwerte zur Berechnung der Treibhausgasminderung".
- 2.
- § 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und".
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und" durch die Wörter „, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
- e)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,".
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- f)
- Absatz 10 wird wie folgt gefasst:„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abweichend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle, sofern sie
- 1.
- im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
- 2.
- nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsdatum überschritten ist,
- 3.
- nur deshalb Abfälle sind, weil sie
- a)
- gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
- b)
- gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
- c)
- nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
- g)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:„(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Rohglycerin,
- 2.
- Tallölpech,
- 3.
- Gülle und Stallmist,
- 4.
- Stroh sowie
- 5.
- Altspeisefette und -öle.
- h)
- Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:„(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen,
- 2.
- Flächen, die weniger als fünf Jahre brach liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauergrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung."
- 4.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn- 1.
- sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen an
- 2.
- sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung."
- 6.
- In § 5 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 aufweist" durch die Wörter „die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 erfüllt" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Treibhausgasminderung(1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoff.(2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.(3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe durchgeführt werden:- 1.
- nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
- 2.
- nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt ist von
- a)
- der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
- b)
- der zuständigen Behörde.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn- 1.
- die Biomasse
- a)
- außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angebaut worden ist oder
- b)
- in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder
- 2.
- die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen."
- 8.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen - 9.
- Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- 10.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde."
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 hergestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder".
- bb)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- 13.
- § 17 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und
- 2.
- alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde, die als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 dient, Folgendes dokumentieren:
- a)
- den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- b)
- den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,- 1.
- die in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
- a)
- den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- b)
- den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, und
- 2.
- die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." - 14.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen,
- 6.
- das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist,".
- b)
- Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
- „7.
- die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben:
- a)
- der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,
- b)
- die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),
- c)
- der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und
- d)
- die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden,".
- c)
- Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
- 15.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd" gestrichen.
- 16.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder in der Region, das oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region erfüllt. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend." - 17.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- 18.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-Minderungspotenziale" durch das Wort „Treibhausgasminderungen" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5" sowie die Angabe „oder 5" werden gestrichen.
- 19.
- § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind, und".
- 20.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 21.
- § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,2".
- 2
- Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 22.
- § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 23.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- 24.
- Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen". - 25.
- § 58 wird aufgehoben.
- 26.
- § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen." - 27.
- In § 64 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- 28.
- § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen."
- 29.
- § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- „1.
- die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
- „4.
- den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,".
- d)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
- e)
- Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
- 30.
- Teil 5 wird aufgehoben.
- 31.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „des Treibhausgas-Minderungspotenzials" durch die Wörter „der Treibhausgasminderung" ersetzt.
- b)
- Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine Landnutzung zu betrachten." - c)
- In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- d)
- In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- e)
- In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produktionsrückständen" durch die Wörter „Reststoffen aus der Verarbeitung" ersetzt.
- 32.
- In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter „des Treibhausgas-Minderungspotenzials" durch die Wörter „der Treibhausgasminderung" ersetzt.
- 33.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „des Treibhausgas-Minderungspotenzials" durch die Wörter „der Treibhausgasminderung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2016.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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