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§ 1 - Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte (KaffeeV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Café torrefacto soluble".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaffeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KaffeeV (zu § 1 und § 2) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen