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Änderung § 2 6. ProdSV vom 16.07.2021

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§ 2 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


1 Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar·Liter

2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

a) die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,

b) die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,

c) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,

d) deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

e) die

aa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

bb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,

f) deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,

g) deren Druckinhaltsprodukt maximal 10.000 bar·Liter beträgt,

h) deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und

i) deren höchste Betriebstemperatur

aa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,

bb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,

3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,

4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.

(Text alte Fassung)

2 Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.

(Text neue Fassung)

2 Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

 

 
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