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Änderung § 17 6. ProdSV vom 16.07.2021
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§ 17 6. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 17 6. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder 4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt. |
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