Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung
Die
Druckgeräteverordnung vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er" durch die Wörter „der Hersteller" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist dafür verantwortlich" durch die Wörter „hat dafür zu sorgen" ersetzt.
- 3.
- § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und".
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt und das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- cc)
- Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
- 5.
- In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten" das Wort „, Straftaten" eingefügt.
- 6.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht Daten genannte dort, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 3.
- entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach §
40 des
Produktsicherheitsgesetzes strafbar."
- 7.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2015" durch die Angabe „19. Juli 2016" ersetzt.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 63 WHG Eignungsfeststellung (vom 28.01.2018) ... 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597 ) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597 ) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, ...
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