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Synopse aller Änderungen der 12. ProdSV am 16.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 26 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 12. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


1 Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Aufzug:

a) ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder

b) eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,

2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

3. Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,

4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,

5. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU,

6. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

7. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

8. Inverkehrbringen:

a) die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder

b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

9. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,

10. Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen eines Aufzugs übernimmt,

11. Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objektiver Parameter definierter Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm abgeleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen einhalten,

12. Rückruf: jede Maßnahme, die

a) auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt oder

b) auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,

13. Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU aufgeführt sind,

14. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss,

15. Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.

(Text neue Fassung)

2 Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird, oder

7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.



§ 22 Straftaten


vorherige Änderung

Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.



Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.