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Änderung § 73 VgV vom 19.11.2020
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§ 73 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 73 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze | |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind | |
(Text alte Fassung) 1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) erfasst werden, und | (Text neue Fassung) 1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und |
2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird. (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden. |
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