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Änderung § 37 VgV vom 24.08.2023
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§ 37 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 37 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Text alte Fassung) § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil | (Text neue Fassung)§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2 § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt. | |
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. | (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. |
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können. (4) 1 Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2 Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers. | |
(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. | |
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