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Änderung § 40 VgV vom 24.08.2023

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§ 40 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 40 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. 2 Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

(Text neue Fassung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) 1 Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. 2 Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1 Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.