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Änderung § 83 VgV vom 24.08.2023

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§ 83 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 83 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms


vorherige Änderung

 


(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind

1. § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und

2. die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem

1. das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass

a) die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und

b) die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,

frühestens jedoch der 24. Oktober 2023.

 

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