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Änderung § 39 SektVO vom 24.08.2023

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§ 39 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 39 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen


(1) 1 Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,

2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder

3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37

mit.

2 Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

(3) 1 Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. 2 Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3 In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2 Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) 1 Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a mit. 2 Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3 In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.