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Synopse aller Änderungen der SektVO am 02.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 3 des SaubFahrzeugBeschGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SektVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Schätzung des Auftragswerts
       § 3 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
       § 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
       § 5 Wahrung der Vertraulichkeit
       § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
       § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 8 Dokumentation
    Unterabschnitt 2 Kommunikation
       § 9 Grundsätze der Kommunikation
       § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
       § 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
       § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
    Unterabschnitt 1 Verfahrensarten, Fristen
       § 13 Wahl der Verfahrensart
       § 14 Offenes Verfahren; Fristen
       § 15 Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
       § 16 Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
       § 17 Wettbewerblicher Dialog
       § 18 Innovationspartnerschaft
    Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren
       § 19 Rahmenvereinbarungen
       § 20 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
       § 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
       § 22 Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
       § 23 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
       § 24 Durchführung elektronischer Auktionen
       § 25 Elektronische Kataloge
    Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 26 Markterkundung
       § 27 Aufteilung nach Losen
       § 28 Leistungsbeschreibung
       § 29 Technische Anforderungen
       § 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen
       § 31 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
       § 32 Nachweisführung durch Gütezeichen
       § 33 Nebenangebote
       § 34 Unteraufträge
    Unterabschnitt 4 Veröffentlichung, Transparenz
       § 35 Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
       § 36 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
       § 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
       § 38 Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
       § 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
       § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
       § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
       § 42 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
       § 43 Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
       § 44 Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
    Unterabschnitt 5 Anforderungen an die Unternehmen
       § 45 Grundsätze
       § 46 Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
       § 47 Eignungsleihe
       § 48 Qualifizierungssysteme
       § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
       § 50 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
    Unterabschnitt 6 Prüfung und Wertung der Angebote
       § 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
       § 52 Zuschlag und Zuschlagskriterien
       § 53 Berechnung von Lebenszykluskosten
       § 54 Ungewöhnlich niedrige Angebote
       § 55 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
       § 56 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
       § 57 Aufhebung und Einstellung des Verfahrens
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
    § 58 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen


    § 59 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Planungswettbewerbe
    § 60 Anwendungsbereich
    § 61 Veröffentlichung, Transparenz
    § 62 Ausrichtung
    § 63 Preisgericht
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 64 Übergangsbestimmungen
    § 65 Fristenberechnung
    Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 59) Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
    Anlage 3 (zu § 59 Absatz 2) Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten


    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
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§ 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen




§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2 Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

1. Energieverbrauch,

2. Kohlendioxid-Emissionen,

3. Emissionen von Stickoxiden,

4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(2) 1 Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er

1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder

2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt.

2 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 3 Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.



 
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Anlage 2 (zu § 59) Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten




Anlage 2 (aufgehoben)


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Tabelle 1 Energiegehalt von Kraftstoffen


Kraftstoff | Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm³)

Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter

Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter

Erdgas | 33 - 38 MJ/Nm³

Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter

Ethanol | 21 MJ/Liter

Biodiesel | 33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter

Wasserstoff | 11 MJ/Nm³


Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)


Kohlendioxid (CO2) | Stickoxide (NOx) | Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffe | Partikelförmige
Abgasbestandteile

0,03 - 0,04 €/kg | 0,0044 €/g | 0,001 €/g | 0,087 €/g


Tabelle 3 Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen


Fahrzeugklasse (Kategorien M und N
gemäß der Richtlinie 2007/46/EG) | Gesamtkilometerleistung

Personenkraftwagen (M1) | 200.000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250.000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1.000.000 km

Busse (M2, M3) | 800.000 km



 
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Anlage 3 (zu § 59 Absatz 2) Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten




Anlage 3 (aufgehoben)


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1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßenfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:

a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:

aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.

bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).

cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.

b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 miteinander multipliziert.

c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.

d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.

2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.

3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen.