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§ 5 - Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

1.
dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

2.
die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.



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Frühere Fassungen von § 5 VergStatVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2020Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 674

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VergStatVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VergStatVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergStatVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VergStatVO Anwendungsbestimmung (vom 02.04.2020)
... nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz ...
§ 7 VergStatVO Übergangsregelung (vom 02.04.2020)
... Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium ... unterhalb der Schwellenwerte. (3) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem ... unberücksichtigt bleiben. (5) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze ... stehenden Personen sind auf Verlangen unverzüglich zu löschen. § 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung (1) Das ... nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz ... in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 ... 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie ...