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Anlage 1 - Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber
Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 674 m.W.v. 2. April 2020
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Frühere Fassungen von Anlage 1 VergStatVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2020 | Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.03.2020 BGBl. I S. 674 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 VergStatVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VergStatVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VergStatVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VergStatVO Zu übermittelnde Daten (vom 02.04.2020)
... öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1 , 2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere ... Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 ...
§ 4 VergStatVO Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank (vom 02.04.2020)
... Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer ...
Anlage 9 VergStatVO Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 (vom 02.04.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1 , 2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere ... Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 ... Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer ... die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) ... sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen ... 2020 I S. 709)] Anlage 9 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende ...
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