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Änderung Anlage 8 VergStatVO vom 02.04.2020
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Anlage 8 VergStatVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | Anlage 8 VergStatVO n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes |
Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen |
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