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Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (1. MessEGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

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Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) und der

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Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung des Mess- und Eichgesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. April 2016 MessEG § 15, § 32, § 37, § 41, § 44, § 50, § 52, § 56, § 58, § 60

Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig."

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen" die Wörter „und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten" und nach dem Wort „anzuwenden" die Wörter „, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1.
die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und

2.
sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden."

3.
In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„; dies ist nicht anzuwenden, wenn

 
a)
die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und

b)
die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,".

4.
§ 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,".

5.
In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Gliederung nach den Wörtern „zur Umsetzung" die Wörter „oder Durchführung" eingefügt.

6.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19 Absatz 2" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt.

9.
In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt.

10.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 25 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 26 werden nach der Angabe „Nummer 10" die Wörter „oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 27 wird angefügt:

„27.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

a)
einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder

b)
einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 18" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. April 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel