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§ 17 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister



(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:

1.
die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,

2.
das Filialnetz,

3.
das Geldautomatennetz und

4.
den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. 2Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. 3Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.



 
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Frühere Fassungen von § 17 ZKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 ZKG Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher ...
§ 19 ZKG Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften (vom 15.12.2023)
... nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ... nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen ... Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, ...
§ 53 ZKG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2023)
... entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet, 6. entgegen a) § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ... 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder b) § 17 Absatz 2 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
§ 2 VglWebMV Zu meldende Daten
... Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene ... Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten. (2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter ...
§ 3 VglWebMV Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung
... erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 ...
§ 4 VglWebMV Form der Meldung
... muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen ... vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils 1. die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und 2. die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter ...
Anlage VglWebMV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien
...  1 Filialnetz § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes 1.1 Anzahl der inländischen Zweigstellen  ... 2 Geldautomatennetz § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes 2.1 Anzahl der Geldautomaten im Inland, an denen mit ... Monatliches Entgelt für die Kontoführung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe des monatlichen Entgelts  ... 14 Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes 14.1 Angabe, ob Online-Überweisung angeboten wird, ... Entgelte hierfür 15 Echtzeit-Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob Echtzeit-Überweisung angeboten wird, ... hierfür 16 Gutschrift einer Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe des Entgelts für die Gutschrift einer ... 17 Dauerauftrag § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes 17.1 Angabe, ob beleghafte Einrichtung eines ... sowie Entgelte hierfür 18 Lastschrift § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob Lastschrift angeboten wird, sowie Entgelte ... Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung ... eines Überwei- sungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung ... den Zahlungsdienstleister 21 Bargeldeinzahlung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob Bargeldeinzahlung am Schalter angeboten wird, ... Entgelte hierfür 22 Bargeldauszahlung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob Bargeldauszahlung am Schalter angeboten wird, ... 23 Ausgabe und Einsatz einer Debitkarte § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes 23.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Debitkarte angeboten ... 24 Ausgabe und Einsatz einer Kreditkarte § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes 24.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Kreditkarte angeboten ... 25 Eingeräumte Kontoüberziehung § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob eingeräumte Überziehung des ... Prozent pro Jahr 26 Geduldete Kontoüberziehung § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob geduldete Überziehung des Zahlungskontos ... Sollzinssatz in Prozent pro Jahr 27 Vertragsstrafen § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes Angabe, ob etwaige Vertragsstrafen in Bezug auf die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018)
... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 EUProspVOAnpG Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15 bis 19" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. 2. Folgender Absatz 1a ... Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt § 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für ... durch die Bundesanstalt Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher ... die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz". 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für ... nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ... nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen ... Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, ... Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. entgegen a) § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder b) ... 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder b) § 17 Absatz 2 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 3 VglWebV Anforderungen an Vergleichskriterien
... Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes , wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 ...
§ 4 VglWebV Vergleichskriterium Filialnetz
... Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inländischen ...
§ 5 VglWebV Vergleichskriterium Geldautomatennetz
... Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätzlich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Geldautomatennetz 1. als ...
§ 13 VglWebV Zertifizierung von Vergleichswebsites
... die die Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zahlungskontengesetzes und nach dieser Verordnung betreffen. Die Information ...
§ 16 VglWebV Bereitstellung der Vergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister
... Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskriterien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeigneter Form auf ihrer Website bereit. Die Darstellung der Informationen richtet ... ein Muster für die Bereitstellung der Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz ( § 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes ) und Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes). (3) ... Filialnetz (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und Geldautomatennetz ( § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes ). (3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach § 17 Nummer 1 ... (3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes jeweils aktualisiert bereit. Für die Kriterien Filialnetz und Geldautomatennetz ist ...