§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß §
28 Absatz 1 maßgeblichen Datum
- 1.
- dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit Informationen über die folgenden Positionen zu übermitteln:
- a)
- über vom Verbraucher erteilte laufende Daueraufträge,
- b)
- über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungsdienstleister verfügbare Lastschriftmandate und
- c)
- über eingehende Überweisungen sowie über die vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers, bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;
- 2.
- einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrauchers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen Angaben enthält, und
- 3.
- das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen; § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
interne Verweise§ 53 ZKG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2023) ... Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart, 13. entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 14. entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht ... und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist, 15. entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt, 16. entgegen § 31 ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018) ... am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
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