1Unbeschadet des §
32 dürfen das kontoführende Institut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und nicht von §
38 erfasst sind.
2Dies schließt auch die Vereinbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß §
504 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß §
505 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102