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§ 46 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht



(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.

(2) 1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. 2Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.

(3) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. 3Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(4) 1Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. 2Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 3Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.






 

Frühere Fassungen von § 46 ZKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 ZKG Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (vom 29.12.2020)
...  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu ...
§ 43 ZKG Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts (vom 29.12.2020)
... zu informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zuständige Behörde gemäß § 46 Absatz 2 und an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige ... wegen eines Verbots der Informationsweitergabe nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Kündigung und den Kündigungsgrund zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 29b PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 18.06.2016)
... und 5. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16d ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 20.12.2018)
... und 4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes . (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 ZKRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... und 5. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ...
Artikel 6 ZKRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... und 4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes . (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht." 7. In § 46 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ...